KStG 1988: § 24 Abs 4
Strittig war die Verpflichtung zur Entrichtung der so genannten Mindest-Körperschaftsteuer gem § 24 Abs 4 KStG (Vorauszahlungsbescheid für 1998 und Folgejahre). Die berufungswerbende Gesellschaft vetrat die Auffassung, dass es infolge der faktischen Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit (wegen politischer Umbrüche im Land, das ihr hauptsächliches Geschäftsgebiet - für Import-Export-Geschäfte - war) an einer Grundlage für die Vorschreibung einer Körperschaftsteuervorauszahlung fehle.