EStG 1988: § 10 Abs 3
Die berufungswerbende Gesellschaft errichtete 1994 eine Halle und vermietete ab der Inbetriebnahme rd 10 Prozent der Nutzfläche an die B-GesmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass hinsichtlich des vermieteten Teiles ein Investitionsfreibetrag nicht zustehe, da die Halle nicht zur Gänze dem unmittelbaren Betriebszweck diene. In der Berufung wurde eingewendet, dass der vermietete Anteil unmittelbar die eigentliche Tätigkeit fördere, sodass von einem unmittelbaren Betriebszweck gesprochen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass beide Betriebe in der gleichen Branche tätig seien. Aufgrund der Tatsache, dass die B-GesmbH im Betriebsobjekt eingemietet sei, seien durch eine erhöhte Flexibilität die Kosten gesenkt worden. Die Geschäftsbeziehungen mit der Bestandnehmerin bestanden im Wesentlichen aus gegenseitigen Lieferungen mit keinem bzw geringem Aufschlag auf die Einkaufspreise wobei vom Gesamtumsatz der Berufungswerberin rd 5 Prozent Umsatzanteil auf diese Geschäftsbeziehungen entfielen.