Laut einer apa-Meldung rät Volksanwältin Korosec, dass jemand, der in einem EU-Drittland Waren erwirbt und sich die Umsatzsteuer rückvergüten lässt, sich den Nettokaufpreis auf der Rechnung ausweisen lassen sollte. Nur so sei gewährleistet, in Österreich nicht nochmal zur Kasse gebeten zu werden.
Doppelbesteuerung