Der Autor kommt in seiner Abhandlung unter anderem zum Ergebnis, dass es im Fall der privaten Schuldübernahme durch eine Stiftung erst im Zeitpunkt der Zustimmung des Gläubigers zu einer Schuldentlastung und damit zu einem Zufluss von der Stiftung an den Empfänger gemäß § 27 Abs 1 Z 7 zweiter Satz EStG komme. Bei der kumulativen Schuldübernahme und Erfüllungsübernahme komme es mangels Schuldentlastung des Altschuldners erst zum Zeitpunkt der laufenden Tilgung der Schuld durch die Stiftung zum Zufluss an den Empfänger.