Die Autorin stellt Überlegungen zum Erkenntnis des VwGH vom 27.05.1999, 98/15/0100, an, wonach unter anderem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. Sie fordert ein neuerliches Überdenken dieser Entscheidung, da das alleinige Abstellen auf die Einkunftsart nicht unbedingt den idealen Ansatzpunkt der Problemlösung darstelle.