Unterverzinste Forderungen sind in der Handelsbilanz gemäß dem Vorsichtsgrundsatz mit dem Barwert anzusetzen, steuerrechtlich ist diesem Ansatz aufgrund der Maßgeblichkeit zu folgen. Nach Literaturmeinung ist der Barwert durch Abzinsung der Forderung mit dem Differenzzinssatz zwischen Marktzinssatz und vereinbartem Zinssatz zu ermitteln. Diese Berechnungsmethode sei nach Ansicht des Autors jedoch ungenau und übervorsichtig.