Wird ein in Deutschland ansässiger und in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtiger Dienstnehmer eines österr Unternehmens überwiegend in Oststaaten beruflich eingesetzt, dann beschränkt sich die steuerliche Erfassbarkeit seiner Bezüge auf jene Bezugsteile, die auf jene Zeiträume entfallen, in denen er sich beruflich in Österreich aufhält. Kommunalsteuerpflicht ist hingegen für den Gesamtbezug gegeben, da mangels Auslandsbetriebstätten des österr Arbeitgebers die Dienstnehmerzuordnung zur Inlandsbetriebstätte des Arbeitgebers erfolgen muss (Z 5.2.2. AÖF 1994/298). In gleicher Weise besteht gem § 41 Abs 1 FLAG für den Gesamtbezug Dienstgeberbeitragspflicht. (SWI 1999, 516)