Renten, die in Österreich ansässigen Versicherungsnehmern von einer deutschen Versicherungsgesellschaft aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages nach Ablauf einer bestimmten Frist monatlich zufließen, sind - mangels besonderer Steuerzuteilungsregel - gem Art 13 Abs 1 DBA-Deutschland (Generalzuteilungsregel) in Österreich (Ansässigkeitsstaat) zu besteuern. Auch nach dem am 2. 9. 1999 paraphierten neuen DBA-Deutschland wird das Besteuerungsrecht an derartigen Rentenzahlungen durch Art 18 Abs 1 conv cit dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Der Umstand, dass die Rentenzahlungen in Österreich erst ab Übersteigen des nach dem BewG kapitalisierten Rentenwertes steuerpflichtig werden, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht für die Zeiträume der Steuerfreistellung in Österreich aufleben. (SWI 1999, 487)