Wird aus Anlass der Errichtung einer inländischen Betriebsanlage samt Betriebsgebäuden und Nebengebäuden vom deutschen Bauherrn einer deutschen ARGE, deren Partner zwei deutsche Kapitalgesellschaften und eine deutsche Personengesellschaft sind, der Auftrag erteilt, ausschließlich in seinem Interesse die ordnungsgemäße Anlagenerrichtung begleitend zu kontrollieren, dann erscheint es nach Auffassung des BMF vertretbar, dass für die deutsche ARGE keine Mitwirkung an der inländischen Bauausführung vorliegt, sofern die mit jeder Bauausführung verbundenen Kontrollfunktionen hiedurch nicht vom anlagenerrichtenden Unternehmen auf die deutsche ARGE übergehen. Bedingen die von der deutschen ARGE wahrzunehmenden Bauherrenfunktionen aufgrund ihres Umfangs eine inländische feste örtliche Einrichtung, dann entsteht zwar keine inländische DBA-Betriebstätte aufgrund einer Mitwirkung an einer 12 Monate übersteigenden Bauausführung, wohl aber aus dem Grund der dauerhaften Nutzung einer inländischen örtlichen Einrichtung. Hiebei wird eine Nutzung von Einrichtungen für die Dauer von 6 Monaten als ausreichend dauerhafte Nutzung gewertet (EAS 350, 501, 1234, ÖStZ 1998/13, 335, Z 6 des Ergebnisprotokolls über österr-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. 6. 1991). (SWI 1999, 517)