UStG 1994: § 1 , § 5 , § 6 Abs 4 Z 4
Werden Gegenstände importiert, die lediglich Träger einer geistigen Leistung sind (zB Baupläne), so kann für die Bemessung der Einfuhr-USt nur das Trägermaterial relevant sein (vgl Ruppe, UStG 1994, Tz 450 zu § 1). Der Zollwert von Bauplänen umfasst daher lediglich die Materialkosten, die Kosten der Übertragung der Idee auf das Trägermaterial sowie eine anteilige Gewinnspanne (Ruppe, UStG 1994, Tz 11 zu § 5, unter Hinweis auf Pkt 6.3.1.1 DAZ/EUSt).