UStG 1994: § 1
Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht betr die USt-rechtliche Behandlung der unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.