Vor kurzem wurde das sog. Aktienrückerwerbsgesetz (AReG) im Nationalrat beschlossen. Es wurde damit eine liberale Regelung des Rückkaufs eigener Aktien, u.zw. unabhängig vom Zweck oder einer bestimmten Erwerbsart, getroffen. Es besteht allerdings eine Begrenzung auf den Rückerwerb eines Anteils von max. 10% des Grundkapitals. Die im Zusammenhang damit eingeführten gesellschaftsrechtl. Neuregelungen ziehen auch Fragen der steuerl. Behandlung des Aktienrückerwerbs nach sich. Das BMF plant in der nächsten Zeit dazu einen Erlass herauszugeben. Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion soll ein Aktienrückerwerb auf Basis der neuen Rechtslage grundsätzlich wie eine Einlagenrückzahlung behandelt werden. Dies entspräche der Linie, wie sie bereits seinerzeit im Durchführungserlass zur Einlagenrückzahlung für den Fall des Aktienrückerwerbes zum Zwecke der Einziehung eingeschlagen worden ist (BMF-Erlass AÖF 1998/88, Pkt. 2.3.1). Weiter gehende Regelungen müssten noch für den Fall der Wiederveräußerung rückerworbener Aktien getroffen werden (wäre dann steuerlich konsequenterweise als Einlage zu werten).