Gemäß § 102 Abs 3 iVm § 33 Abs 1 und 7 EStG stehen beschränkt Steuerpflichtigen weder ein Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag noch Kinderzuschläge zu. Unter Einbeziehung der - nach Ansicht des Autors nicht ganz eindeutigen - EuGH-Judikatur hinterfragt er die EU-Rechtskonformität dieser Bestimmung.