Auf Grund der neueren Rechtsprechung des VfGH müssen Schuldzinsen zumindest im Falle der Veräußerung der Beteiligung berücksichtigt werden. Die im § 4 Abs 12 EStG verankerte Einlagenrückzahlung gilt ebenfalls als Veräußerung. Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit auch im Falle einer Einlagenrückzahlung Schuldzinsen berücksichtigt werden müssen.