Als Reaktion auf das VwGH -Erkenntnis vom 27.08.1998, 96/13/0165, wird im Beitrag die Auffassung vertreten, dass die „pauschale Einzelwertberichtigung“ zwar begrifflich einen Widerspruch in sich darstelle, doch die im Erlass vom 28.03.1995, AÖFV 126/1995, vorgegebene Methode zu rechtskonformen Ergebnissen führe, sofern bei der Gruppenbildung nur Forderungen, denen tatsächlich gleichartige Sachverhalte zu Grunde liegen, zusammengefasst werden.