Auf Grund der neuen Rechtslage im Sozialversicherungsrecht ab 1. 1. 1998 sind pflichtversicherte, bilanzierende Vollkaufleute - nicht nur in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit und des Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß GSVG - verpflichtet, Rückstellungen für Beitragsnachzahlungen und aktive Rechnungsabgrenzungen für Beitragsguthaben zu bilden. Im Beitrag wird vor allem die Berechnung der Rückstellung anhand eines konkreten Beispiels erläutert.