Da die (wiederholte) Verhängung von Zwangsstrafen in Österreich von Amts wegen zu erfolgen hat, ist die Durchsetzung der Offenlegung des Jahresabschlusses ausreichend gewährleistet. Das EuGH-Urteil vom 4. 12. 1997, Rs C-97/96 , führe daher - entgegen der Ansicht von Knechtel in NZ 1998/107 - zu keinem Anpassungsbedarf in Österreich.