Im § 4 UmgrStG werden seit dem StruktAnpG 1996 bei verbundenen Unternehmen steuerliche Verlustvorträge um vorgenommene Teilwertabschreibungen der Obergesellschaft gekürzt. Im Rahmen des AbgÄG 1996 wurde das Verlustvortragskürzungsgebot geändert. Der Beitrag stellt die unterschiedlichen Rechtsfolgen sowie deren zeitliche Wirkung dar und beleuchtet die derzeitige Gesetzeslage kritisch.