Mit Bundesgesetz BGBl 1996/421 ist in das FinStrG ein neues XV. Hauptstück über das Finanzstrafregister aufgenommen worden. Im Beitrag werden die in den §§ 194 a-194 e enthaltenen Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Daten einschließlich der Überleitung der Daten aus der früheren zentralen Finanzstrafkartei und über die aus dem Register zu erteilenden Auskünfte vorgestellt.