Nach Auffassung der Autorin habe der Steuergesetzgeber mit der Neuregelung im UStG einen Weg gefunden, eventuelle Steuerausfälle auf dem Gebiet der Umsatzsteuer zu vermeiden, die auf die Umsetzung der Entscheidung des OGH zurückzuführen gewesen wären. Für den Masseverwalter habe sich die umsatzsteuerliche Situation bei Liegenschaftsveräußerungen allerdings nicht vereinfacht, da er es in Zukunft in der Hand habe, die Option des § 6 Abs 2 UStG neu zum Vorteil der Masse auszuüben.