Bisher oblag die Entscheidung über Berufungen in Zollrechtssachen in zweiter Instanz den FLDionen. Mit der 3. ZollR-DG-Novelle wurden Berufungssenate als zweite Rechtsmittelinstanz, die zwingende erstinstanzliche Erledigung von Berufungen mit BVE und der Ersatz des Vorlageantrags gemäß § 276 BAO durch die Beschwerde an den Berufungssenat eingeführt. In seinem Beitrag setzt sich der Autor mit diesen neuen Bestimmungen auseinander.