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Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium

MR Dr. Christoph RitzÖStZ 1996, 70 Heft 4 v. 15.2.1996

1. Einleitung

Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich nach Art 126b Abs 5 B-VG auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung (ua der Abgabenbehörden des Bundes) , die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

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