Bedenken gegen VwGH-Erk 19. 9. 1995, 95/14/0053
Die in der Überschrift gestellte Frage bejahte der VwGH. Er hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Bf war am Unternehmen der P-AG als stiller Gesellschafter beteiligt. Die P-AG wurde gem dem zweiten Abschnitt des UmwG (BGBl 1954/187) durch Übertragung des Unternehmens auf ihren Hauptgesellschafter, die R-GmbH, per 31. 3. 1988 umgewandelt. Die Vorbehörden meinten, durch diese verschmelzende Umwandlung sei die stGes beendet und es liege demnach für die Beurteilung, ob sie eine steuerlich relevante Quelle für Einkünfte aus Kapitalvermögen vermitteln könne, ein geschlossener Zeitraum von vier Jahren vor. Das FA verneinte die Einkunftsquelleneigenschaft und nahm das Verfahren gem § 303 Abs 4 BAO wieder auf. Die FLD schloss sich dieser Rechtsauffassung an.