I. Die doppelte Verstrickung stiller Reserven
Umgründungen sind nicht besteuerungswürdig, weil sie zu keiner Erhöhung der Leistungsfähigkeit des übertragenden Rechtsträgers führen: Anders als bei der Betriebs- und Anteilsveräußerung kommt es nicht zur Realisierung des (noch) nicht besteuerten Mehrwertes des Unternehmens. Obschon das Subjektsteuerprinzip durchbrochen ist, weil die stillen Reserven auf einen anderen Rechtsträger übergehen, trennt sich der übertragende Rechtsträger aus Anlass der Umgründung nicht von seinem Beteiligungsengagement. Im Kontext der Einbringung ergibt sich dies aus der Einschränkung der Gegenleistungsformen in den § 12 Abs 1 iVm § 19 1) : Anders als bei einer Veräußerung bleibt der einbringende Rechtsträger (oder bleiben seine Gesellschafter) mit dem umgründungsbedingt übertragenen Vermögen - in geänderter gesellschaftsrechtlicher Form - durch die Anteile an der übernehmenden Körperschaft verbunden. Umgründungen führen daher zu einer Unternehmens- oder Beteiligungsübertragung aufverbandsrechtlicher (nicht schuldrechtlicher) Grundlage 2) .