GebG: § 12 Abs 1
Gemäß § 12 Abs 1 GebG ist dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer, sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zweier Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus. Das Verhältnis der Akzessorietät eines Antrages zu einem anderen Antrag liegt vor, wenn ein Antrag nur zur Stützung des Hauptantrages und der Wahrung von Parteienrechten dient. Das trifft auf einen mit einem sonstigen Ansuchen verbundenen Verfahrenshilfeantrag nicht zu. Der Verfahrenshilfeantrag kann im Allgemeinen jederzeit, insbesondere auch vor dem verfahrenseinleitenden Antrag gestellt werden. Dem Antragsteller wird - auch durch entsprechende Fristbestimmungen - die Möglichkeit gegeben, erst nach Abspruch über den Verfahrenshilfeantrag darüber zu entscheiden, ob er das Verfahren überhaupt einleitet oder nicht. Der Verfahrenshilfeantrag dient also nicht nur zur Stützung des Hauptantrages und der Wahrung von Parteienrechten, sondern erlaubt dem Antragsteller die Disposition über das mit der Verfahrenseinleitung verbundene Kostenrisiko. Keineswegs besteht zwischen beiden Anträgen ein solcher Zusammenhang, dass ein Begehren von dem anderen derart abhängig ist, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist.