EStG 1988: § 15 , § 16 Abs 1 Z 6 und § 26
Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe (idR bemessen mit dem Kilometergeld) zu Werbungskosten. Sollte allerdings eine Arbeitsstätte örtlich mit der Wohnung des Dienstnehmers übereinstimmen, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, sodass die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 Berücksichtigung finden. Diese Rechtsansicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur entfernten Arbeitsstätte nicht von der Wohnung, sondern von der häuslichen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Solcherart ist es aber auch nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde derartige Fahrten auch für Zwecke des Sachbezuges als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit als beim Sachbezug zu berücksichtigende Fahrten qualifiziert hat.