BAO: § 9 und § 80
Der Haftungsbescheid hat im Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung. Durch die Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides wird die Heranziehung zur Haftung und damit das Gesamtschuldverhältnis wirksam. Damit ist aber über die Heranziehung zur Haftung und die dadurch begründete Mitschuld noch nicht endgültig verbindlich abgesprochen. Haftungsbescheide unterliegen im Berufungsverfahren der vollen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit. Erst mit Rechtskraft des Haftungsbescheides steht das Vorliegen der Mitschuld auch im Sinne des § 151 KO fest.