Das Verlustverwertungsverbot erfasst nur Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften und nicht Kapitalgesellschaften. Es komme daher zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Verlusten.
Das Verlustverwertungsverbot erfasst nur Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften und nicht Kapitalgesellschaften. Es komme daher zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Verlusten.