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Zur Auslegung eines Vergleichs

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/9ÖJZ 2024, 44 - 46 Heft 1 v. 3.1.2024

§§ 1380 ff ABGB

Ein Vergleich ist grundsätzlich nach §§ 914 f ABGB iS der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

10 Ob 32/22m

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