§§ 1380 ff ABGB
Ein Vergleich ist grundsätzlich nach §§ 914 f ABGB iS der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
10 Ob 32/22m
§§ 1380 ff ABGB
Ein Vergleich ist grundsätzlich nach §§ 914 f ABGB iS der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
10 Ob 32/22m