§ 1422 ABGB
Die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Dritten ist ohne Zustimmung aller betroffenen Schuldner (auch Mitkreditnehmer) zur Offenbarung der kreditrelevanten Daten wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis nichtig. Jede Unsicherheit in dieser Hinsicht verhindert eine wirksame Einlösung.