§ 4 WRG; § 1 NWG
Die Einräumung eines Notwegs unter Inanspruchnahme einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört, ist kein Rechtsgeschäft und daher nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer bescheidmäßigen Feststellung nach § 4 Abs 8 WRG (dauernde Entbehrlichkeit oder fehlende Beeinträchtigung der Widmungszwecke) einzuräumen.