§§ 15, 26 GBG
Bei Schuldner- und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken unter Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung zulässig. Die Verbücherung bedarf einer grundbuchsfähigen Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin.