§§ 871, 932 Abs 4 ABGB
Der gewährleistungsberechtigte Käufer behält sein ihm nach § 932 Abs 4 ABGB zustehendes und nach § 9 KSchG einseitig zwingendes Wahlrecht zwischen Preisminderung und Vertragsauflösung auch dann, wenn der gewährleistungspflichtige Verkäufer dagegen die Einrede des gemeinsamen Irrtums erhebt.