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Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft - kein geringfügiger Mangel

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/291ÖJZ 2024, 1014 - 1015 Heft 16 v. 4.12.2024

§ 12 Abs 5 VGG

Nach § 12 Abs 5 Satz 1 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Fehlt eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft, kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden.

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