§ 12 Abs 5 VGG
Nach § 12 Abs 5 Satz 1 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Fehlt eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft, kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden.
§ 12 Abs 5 VGG
Nach § 12 Abs 5 Satz 1 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Fehlt eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft, kann nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden.