§ 1168a ABGB
Führt eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit des Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
1 Ob 164/22g
§ 1168a ABGB
Führt eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit des Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
1 Ob 164/22g