§ 45 JN
Im Insolvenzverfahren - und daher auch im Schuldenregulierungsverfahren - ist eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar.
8 Ob 73/22a
§ 45 JN
Im Insolvenzverfahren - und daher auch im Schuldenregulierungsverfahren - ist eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar.
8 Ob 73/22a