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Wesen gerichtlicher Entscheidungen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/276ÖJZ 2023, 941 - 942 Heft 15 v. 30.10.2023

§ 35 StPO (Art 83 Abs 2 B-VG)

Ob ein U, ein B oder "bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen E gerichtete Verfügung" vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Form, sondern dem Wesen der Entscheidung, weil ansonsten die RMZulässigkeit, also der ges Richter, im Belieben des Entscheidungsorgans stünde.

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