Eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts ist - auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekanntgegebenen Schätzwert - nicht vorgesehen. Für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn entgegen der Rechtslage ein B gefasst wurde.
3 Ob 230/21a