§ 2 BilanzbuchhalterG 2014 (BiBuG)
Die Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin als Zustellbevollmächtigte in einem Einkommensteuerverfahren vor einer Bundesabgabenbehörde steht nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu deren Ausübung sie berechtigt ist, und stellt daher keine unter Versicherungsschutz stehende berufliche Tätigkeit dar.