§ 1 KuKuSpoSiG
§ 1 Abs 1 iVm Abs 4 KuKuSpoSiG ist dahin auszulegen, dass der Veranstalter nach dem COVID-19-bedingten Entfall einer mehrtägigen Kunst- bzw Kultur- oder Sportveranstaltung, für die auch Tagestickets gekauft werden konnten, für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu € 70,- begeben kann und nur das über diesen Betrag pro Veranstaltungstag hinausgehende (anteilige) Entgelt bar zurückzuerstatten hat.