§§ 782, 783 ABGB (§§ 788, 792 ABGB)
Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass die Schenkung wirklich gemacht und damit das Vermögensopfer erbracht wird.