§ 1295 ABGB
Wenn durch das Fluchtverhalten der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Person für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und uU dazu verpflichtetes Organ eine erhöhte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, ist (als Ergebnis einer Interessenabwägung) von einem rechtswidrigen Verhalten auszugehen.