§ 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG ordnet eine echte, die vertragliche Fälligkeit verschiebende Stundung der Sollzinsen iS einer automatischen Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um einen zehnmonatigen Stundungszeitraum in der Form an, dass der Kreditnehmer während des Kreditmoratoriums von der Verpflichtung zur Leistung der Sollzinsen befreit ist.
3 Ob 189/21x