Dem Verteidiger steht im Rahmen der Verbesserung nach § 285a letzter Satz StPO bloß die Möglichkeit zu Veränderungen nicht rechtserheblichen Inhalts, wie die fachgerechte Neuformulierung rechtzeitig erhobener Beschwerdeeinwände, nicht aber deren inhaltliche Korrektur oder Ergänzung zu.
14 Os 70/21g