Hat das Strafgericht eine Sache für verfallen erklärt, so sind die (in seine Verfügungsmacht zu bringenden) Gegenstände auf die in § 377 StPO angeordnete Weise zu veräußern. Dies bedeutet, dass das Strafgericht gem § 377 iVm § 408 StPO von Amts wegen für die öffentliche Versteigerung des für verfallen erklärten Gegenstands zu sorgen hat. Zu diesem Zweck hat das Strafgericht das zuständige Ex-Gericht grundsätzlich um Versteigerung nach den Bestimmungen der EO zu ersuchen; in den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Bei dieser Versteigerung handelt es sich um keine Zwangsversteigerung, sondern um ein Ersuchen um Rechtshilfe.