Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden gezahlt wird.
9 Ob A 83/22d
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.