Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst; darunter fallen also va "Vollstreckungsgegenklagen". Art 24 Nr 5 bestimmt also nicht, in welchem Staat die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden darf, und er schließt auch Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren MS nicht aus.