§§ 473, 474 ABGB
Eine einverleibungsfähige Grunddienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstücks selbst bezieht. Fehlt die Eigentumsbeschränkung am dienenden Gut, so fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Gleiches gilt, wenn die Dienstbarkeit nicht für die Nutzung des herrschenden Grundstücks selbst vorteilhaft ist.