§ 3 IO; Art 6 EuInsVO
Die auch auf § 3 Abs 1 IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung begründet die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats iSv Art 6 Nr 1 EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gegründete Rückforderungsbegehren. Auch eine deliktische Handlung, die Auswirkungen auf die Insolvenzmasse zeitigt, ist massebezogen iSd § 3 IO.