Hinsichtlich der Verpflichtung zur RL-konformen Interpretation verweist der EuGH auf den Methodenkatalog des nationalen Rechts und verlangt, das nationale Recht so weit wie möglich anhand Wortlaut und Zweck der RL auszulegen. Die Pflicht zur RL-konformen Interpretation reicht grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortlautschranke, erstreckt sich aber zudem auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke. Eine "interprétation conforme" der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ist aber unzulässig, wenn diese zu einer Auslegung contra legem führen würde. Ebenso darf es nicht über diesen Umweg zu einer - sonst unzulässigen - unmittelbaren Wirkung von RL-Bestimmungen im horizontalen Verhältnis kommen.